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Schadensarten beim Kfz-Unfall: Ein Überblick
Nach einem Unfall stellt sich die Frage: Welche Art von Schaden liegt vor? Die Einstufung ist entscheidend für die Schadensregulierung. Wir erklären die wichtigsten Schadensarten.
Reparaturschaden
Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug repariert werden kann und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Bei einem Reparaturschaden werden die Reparaturkosten und alle weiteren Unfallnebenkosten (Gutachten, Nutzungsausfall, Wertminderung etc.) erstattet.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen (oder nur unwesentlich unterschreiten). Das Fahrzeug ist zwar noch technisch reparierbar, aber eine Reparatur ist wirtschaftlich nicht sinnvoll. Als Entschädigung erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
130%-Regelung: Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden können Sie auf Reparatur bestehen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigen und eine besondere Bindung an das Fahrzeug besteht.
Tatsächlicher Totalschaden
Ein tatsächlicher Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr reparierbar ist. In diesem Fall erhalten Sie ebenfalls den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Bagatellschaden
Als Bagatellschaden gilt ein kleinerer Schaden, bei dem nur Blech oder Lack beschädigt wurde (Kratzer, Dellen, Schrammen) und die Schadenshöhe 750 € nicht übersteigt. Bei einem Bagatellschaden reicht oft ein Kostenvoranschlag statt eines vollständigen Gutachtens. Die genaue Grenze variiert je nach Rechtsprechung.
Kaskoschaden
Ein Kaskoschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug durch eigenes Verschulden, Naturereignisse, Diebstahl oder Vandalismus beschädigt wird. Dieser Schaden wird über die eigene Kaskoversicherung reguliert – im Gegensatz zum Haftpflichtschaden, der über die Versicherung des Unfallgegners abgewickelt wird.
Fiktive Abrechnung vs. konkrete Abrechnung
Sie können den Schaden fiktiv abrechnen (auf Basis des Gutachtens, ohne tatsächliche Reparatur) oder konkret abrechnen (nach erfolgter Reparatur mit Rechnung). Bei fiktiver Abrechnung wird jedoch in der Regel kein Mehrwertsteuererstattung gewährt. Unsere Sachverständigen beraten Sie zur optimalen Abrechnungsart.
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